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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 16 U 101/02
Rechtsgebiete: BGB, AGBG
Vorschriften:
BGB § 651g I | |
BGB § 852 I | |
AGBG § 9 |
16 U 101/02
Verkündet am 23. Januar 2003
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter..........
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2002 (2/19 O 423/2001) wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund dieses Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen machen Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend, da die Klägerin zu 1) auf einer bei der Beklagten gebuchten Reise einen Unfall erlitten hat.
Die Klägerin zu 2) buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre drei Kinder, darunter die Klägerin zu 1), eine Urlaubsreise in den ........ -Club ....... in ..... auf der Insel Mallorca für die Zeit vom 22. Juli bis 5. August 1999. Die Beklagte bestätigte der Klägerin zu 2) diese Reise mit Schreiben vom 26. März 1999. In diesem Schreiben wird auf die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten hingewiesen, die Vertragsinhalt wurden.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter Ziff. 10.7:
"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren."
Während des Urlaubsaufenthaltes wurde die Klägerin zu 1) zusammen mit ihren Geschwistern in dem Kinderclub der Ferienanlage angemeldet. Dort kam es am 27. Juli 1999 zu einem Unfall, indem die Klägerin zu 1) von einer Mauer stürzte und sich den rechten Ellenbogen kompliziert brach. Vor Ort wurde die Klägerin zu 1) in einem Krankenhaus operiert und verbrachte dort einige Tage.
Am 2. August 1999 machte die Klägerin zu 2) eine Unfallmeldung bei der Reiseleitung. Mit Schreiben vom 6. September 1999, das der Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 7. September 1999 zuging, meldete der erstinstanzliche Vertreter der Klägerinnen bei der Beklagten Ansprüche an.
Die Klägerinnen sind der Ansicht gewesen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht dadurch verletzt, dass die Club-Mitarbeiter die Kinder nicht richtig beaufsichtigt und das Herumklettern auf der Mauer ermöglicht bzw. geduldet haben. Die Klägerin zu 1) hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.112,92 € (10.000,00 DM) für gerechtfertigt, die Klägerin zu 2) begehrt Ersatz der entgangenen Urlaubsfreuden sowie entstandener Sachkosten.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Februar 2001 zu zahlen,
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 1.277,21 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Februar 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Ansprüche der Klägerin seien nach § 651 g Abs. 1 BGB bzw. Ziff. 10.7 ihrer AGB verwirkt, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise angemeldet worden seien.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26. April 2002 die Klage abgewiesen, da die Klägerinnen ihre Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet hätten. Der Ausschluss der Ansprüche beziehe sich auch auf deliktische Forderungen, da die entsprechende Vertragsklausel wirksam sei.
Gegen das den Klägerinnen am 8. Mai 2002 zugestellte Urteil haben diese mit einem am 6. Juni 2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 4. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Klägerinnen meinen, die Klausel in Ziff. 10.7 der AGB der Beklagten verstoße gegen § 9 ABGB, da hier eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Frist zu Lasten des Kunden einseitig festgelegt werde, ohne, dass ein Hinweis bei der Anmeldung erfolge. Die einseitige Festlegung einer Ausschlussfrist widerspreche dem Grundgedanken der Trennung zwischen Reisevertragsvorschriften und Normen des Deliktsrechts. Auch hätte die Beklagte die notwendigen Ermittlungen vor Ort bereits aufgrund der Unfallmeldung vom 2. August 1999 vornehmen können.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung des am 26. April 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2/19 O 423/01) die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1) ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Februar 2001 zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 2) 1.277,21 € (2.498,00 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Februar 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Klausel für wirksam. Selbst wenn man sie aber für unwirksam halte, sei Verwirkung eingetreten. Die Schadensanzeige vom 2. August 1999 könne ihrer Ansicht nach nicht zur Fristwahrung dienen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerinnen ist zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Klägerin zu 2) stehen keine reisevertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu. Derartige Ansprüche sind gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind reisevertragliche Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB innerhalb eines Monats ab Ende der Reise geltend zu machen. Die Schadensmeldung der Klägerin zu 2) vom 2. August 1999 stellte keine solche Geltendmachung eines Anspruchs dar. Vielmehr handelt es sich nur um eine Mängelanzeige nach § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Meldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgt ist. Zum anderen ist weder aus der Schadensmeldung vom 2. August 1999, noch aus dem Vortrag der Klägerinnen erkennbar, dass sie schon am 2. August 1999 erklärt haben, sie wollten Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen.
Die Geltendmachung der Ansprüche erfolgte vielmehr erst mit Schreiben vom 6. September 1999, das am 7.9.1999 bei der Beklagten eingegangen ist. Da die Reise am 5. August 1999 beendet war, war die Frist zur Anmeldung der Ansprüche am 7. September 1999 (einen Dienstag) bereits abgelaufen.
Die Forderung der Klägerin zu 2) ist auch gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren reisevertragliche Ansprüche sechs Monate ab Ende der Reise bzw. Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter.
Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerinnen am 14. September 1999 zurückgewiesen. Die Klage wurde erst am 27. Dezember 2001 erhoben.
Vertragliche Ansprüche sind damit sowohl wegen Versäumung der Anmeldefrist als auch wegen Verjährung nicht gegeben.
Aber auch deliktische Ansprüche stehen weder der Klägerin zu 1) noch der Klägerin zu 2) zu.
Ein Anspruch der Klägerin zu 1) aus § 832 BGB besteht nicht. Diese Vorschrift betrifft nur Schäden von Dritten, die durch unzureichende Aufsicht eingetreten sind, nicht aber Schäden des Beaufsichtigten.
Der Senat konnte auch dahingestellt bleiben lassen, ob bei den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist dieser Anspruch jedenfalls ausgeschlossen.
Zwar ergibt sich dieser Ausschluss nicht aus § 651 g Abs. 1 BGB. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf die vertraglichen Ansprüche der § 651 c bis 651 f BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, 1380) und der herrschenden Meinung (vgl. Palandt-Sprau, BGB (62. Aufl.) § 651g Rdz. 1 m.w.N.) ist diese Vorschrift nicht unmittelbar oder analog auf deliktische Schadensersatzansprüche anwendbar. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Der Ausschluss des Anspruchs aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich vielmehr aus Nr. 10.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nach dieser Vertragsbestimmung müssen sämtliche Ansprüche innerhalb einer Monatsfrist seit Ende der Reise geltend gemacht werden. Darunter fallen auch deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit der Urlaubsreise.
Ob diese Klausel wirksam ist, ist streitig.
Teilweise wird angenommen, eine solche Klausel verstoße gegen § 9 AGBG. Während die meisten Vertreter dieser Ansicht keine Begründung anführen (Bidiger/Müller, Reisevertragsrecht 2. Aufl. § 651g Anm. 3; OLG München NJW-RR 1987, 493; Ulmer/Brandner/Hansen, AGBG 9. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11, Rdz. 598; Staudinger/Eckert 13. Bearb. 2001, § 651 g Rdz. 28; Pick, Reiserecht § 651 g Rdz. 13), führt vor allem Tonner (RRa 1999, 91; Der Reisevertrag 4. Aufl., § 651 g Rdz. 18; MüKo, BGB (3. Aufl.), § 651g Rdz. 2) aus, es liege bei einem Reiseunfall eine Ungleichbehandlung des vertraglich gebundenen Kunden gegenüber Dritten vor, die nicht ohne Vertragsbeziehungen zum Reiseveranstalter stehen. Ohne sachlichen Grund würden dem Reisenden Ansprüche genommen, die ihm nach dem Gesetz zustehen würden. Dies sei unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Die Beweislage verschlechtere sich zwar für den Reiseveranstalter durch den Zeitablauf. Dem könne man aber durch Konkretisierung des Verschuldens und der Verkehrspflichtverletzung Rechnung tragen. Die Beweisnot treffe den Reisenden eher als den Reiseveranstalter, da der Reisende bei unerlaubter Handlung das Verschulden beweisen müsse. Deshalb treffe die ratio des § 651 g Abs. 1 BGB auf deliktische Ansprüche nicht zu. Der Umstand, dass der Reisende die Beweislast für das Verschulden trägt, lässt auch Wolf/Horn/Lindacher (AGBG 4. Aufl., § 9 Anm. R 101) die Auffassung vertreten, die Ausdehnung der Anmeldefrist des § 651 g Abs. 1 BGB auf deliktische Ansprüche verstoße gegen § 9 AGBG. Dadurch, dass die Beweislast für das Verschulden beim Reisenden liege, sei der Veranstalter besser gestellt als bei vertraglichen Ansprüchen. Deshalb lasse sich der Schutz des Reiseveranstalters nicht mit den § 651g Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Erwägungen rechtfertigen. Teilweise wird auch darauf hingewiesen, dass Personenschäden erst nach Ablauf eines Monats eintreten können (z.B. lange Inkubationszeit) oder sich entgegen dem ersten Eindruck erheblich verschlimmern (Seyderhelm, Reiserecht § 651g Rdz. 7). Dieser Umstand führe nicht nur dazu, dass § 651 g Abs. 1 BGB nicht auf deliktische Ansprüche angewendet werden könnte, sondern auch dazu, dass entsprechende Klauseln, die die Anmeldefrist auf deliktische Ansprüche ausdehnen, gegen §§ 651 g Abs. 1, 651 e BGB und 9 AGBG verstoßen.
Demgegenüber vertreten vor allen die verschiedenen Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main den gegenteiligen Standpunkt (21. Zivilkammer RR, 1998, 160; 24. Zivilkammer NJW 1987, 132 und NJW 1990, 520; 19. Zivilkammer RR 02, 69).
Insbesondere die 21. Zivilkammer meint, es liege weder ein Verstoß gegen § 6511 BGB (jetzt § 651 m BGB) vor, noch sei eine vertragliche Erstreckung der Anmeldefrist auf deliktische Ansprüche mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar, so dass auf § 9 AGBG nicht verletzt sei. Gegen eine solche Unvereinbarkeit spreche bereits, dass der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen in § 651 g Abs. 1 BGB ausdrücklich vorgesehen sei. Auch umfasse die mit gleicher Zielsetzung normierte Ausschlussfrist des Art. 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages zum Nato-Truppen-Statut auch deliktische Ansprüche (BGHZ 34, 230). Insbesondere die Gründe, die für eine analoge Anwendung des § 651g Abs. 1 BGB auf deliktische Ansprüche sprechen, würden die Vertragsbestimmungen rechtfertigen, die eine solche Anmeldefrist auch auf deliktische Ansprüche erstrecke. Dem stehe nicht entgegen, dass Personenschäden u.U. erst nach Fristablauf erkennbar oder in ihrer Schwere deutlich werden, denn für den Reisenden treten die Rechtsnachteile nicht ein, wenn die Fristversäumung unverschuldet sei. Habe aber der Reisende die Frist schuldhaft versäumt, liege in dem Ausschluss des Anspruchs keine unangemessene Benachteiligung.
Dieser Ansicht haben sich beachtliche Stimmen in der Literatur angeschlossen (RGRK-Recken, BGB (12. Aufl.), § 651g Rdz. 7; Erman-Seiler BGB 10. Aufl., § 651g Rdz. 1; Palandt/Sprau, BGB (62. Aufl.), § 651g Rdz. 1; Bechhofer, RR 1998, 160; Führich, Reiserecht 4. Aufl., § 12 Rdz. 360 m.w.N.). Der Reiseveranstalter habe ein legitimes Interesse an einer raschen Sicherung der Beweise, zumal Personen- und Sachschäden oft erhebliche Forderungen nach sich ziehen. Es sei unbillig, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zügiger Recherche und Beweissicherung vor Ort und der Anspruchstellung gegen den örtlichen Leistungsträger zu nehmen und ihn über Jahre im Ungewissen zu lassen, ob er Rücklagen bilden müsse. Auch liege eine schnelle Beweissicherung im Interesse des Reisenden, da nach langer Zeit bei vom Reiseveranstalter zu vertretender Erkrankung der Beweis für ihn kaum noch zu führen sein werde. Auch werde der Reisende durch eine solche Klausel nicht überrascht, da für den Veranstalter eine Hinweispflicht bestehe. Darüber hinaus handele es sich bei den Ansprüchen aus einer Reise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der einheitlichen Regelungen unterworfen werden sollte. Der Reisende könne bei rechtzeitiger Anmeldung später auftretende Unfallfolgen noch geltend machen, da er bei der Anmeldung den Anspruch nicht beziffern müsse.
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Die Wirksamkeit der Klausel richtet sich nicht nach § 651 m BGB (früher § 651 I BGB), da diese Vorschrift nur die Abweichung von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 I BGB zum Inhalt hat, mit der Erstreckung des § 651 g Abs. 1 BGB auf deliktische Ansprüche aber keine Abweichung von den Gewährleistungsvorschriften erfolgt. Maßgebend für die Beurteilung der Wirksamkeit ist deshalb § 9 AGBG.
Nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Eine solche Abweichung von der gesetzlichen Regel liegt nicht vor. Der Gesetzgeber sieht in § 651g Abs. 1 BGB ausdrücklich vor, das Ansprüche aus Mängeln der Reise, auch wenn sie zu Schadensersatzansprüchen führen, innerhalb einer Frist von einem Monat geltend zu machen sind. Deshalb verstößt es nicht gegen den Grundgedanken des § 651 g Abs. 1 BGB, wenn diese Frist auf deliktische Ansprüche erstreckt wird. Auch gegen den Grundgedanken des § 823 Abs. 1 BGB verstößt die Klausel nicht. Zwar sind vertragliche und deliktische Ansprüche nach den Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Gleichwohl gibt es Wechselwirkungen (Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 823 Rdz. 4), da vertragliche und gesetzliche Regelungen sich auch auf die Haftung aus unerlaubter Handlung auswirken können (BGHZ 100, 182; 96, 228/229). Zu Recht hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (RRA 99, 88) darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Regelungen im Nato-Truppen-Statut und seinen Nebengesetzen auch deliktische Ansprüche ausgeschlossen sind. Nach Art. 6 des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppen-Statut sind Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Monaten geltend zu machen. Auch diese Bestimmung dient ebenso wie § 651g Abs. 1 BGB einer schnellen Abwicklung der Entschädigungsverfahren.
Die Frist des Art. 6 Ausführungsgesetz zum Nato-Truppen-Statut (früher Art. 8 Abs. 6 Satz 1 Finanzvertrag zum Nato-Truppen-Statut) soll den Geschädigten zu einer alsbaldigen Geltendmachung seiner Rechte veranlassen und dadurch die deutschen Behörden und die Dienststellen der Streitkräfte in die Lage versetzen, die zur Abgeltung der Schäden erforderlichen Feststellungen mit der erforderlichen Beschleunigung zu treffen. Infolge des häufigen Standort- und Personalwechsels der militärischen Einheiten werden die Ermittlungen erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht (Bundesministerium der Finanzen, Entschädigungsrecht der Truppenschäden 1991 Rdz. 91 S. 96).
Auch der Bestimmung des § 651g Abs. 1 liegen ähnliche Erwägungen zugrunde. Der Normzweck dieser Vorschrift liegt in der Herbeiführung einer schnellen Abwicklung der Ansprüche des Reisenden, da der Veranstalter schon nach kurzer Zeit Schwierigkeiten hat, die Berechtigung von Ansprüchen, die aus der Reise resultieren, zu überprüfen und Rückgriff auf seine Leistungsträger zu nehmen. Dieser Normzweck der zeitnahen Überprüfung, der dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen gilt in gleicher Weise auch für deliktische Ansprüche. Nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Reise durchgeführte Ermittlungen können erfolgreich sein und erhalten dem Reiseveranstalter die Möglichkeit des Rückgriffs auf seine Leistungsträger. Auch kann ein frühzeitig in Anspruch genommener Reiseveranstalter Rücklagen bilden, die im Falle der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen zur Befriedigung des Reisenden zur Verfügung stehen.
Geht man aber davon aus, dass bei Ansprüchen aus dem Nato-Truppen-Statut die Einführung einer Anmeldefrist auch für deliktische Ansprüche gilt (BGHZ 34, 230) und dies nicht gegen den Grundgedanken der §§ 823 ff. BGB verstößt, so muss Entsprechendes gelten, wenn durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung eine Anmeldefrist, die der Gesetzgeber für bestimmte vertragliche Ansprüche geschaffen hat, auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt wird, zumal sowohl § 651g Abs. 1 BGB als auch Art. 6 des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppen-Statut derselbe Normzweckzugrunde liegt.
Aber auch wenn man von der beiderseitigen Interessenlage ausgeht, die bei der Beurteilung der Klausel im Rahmen von § 9 AGBG zugrunde zu legen ist, gelangt man nicht zu einer Unwirksamkeit der Klausel. Wie bereits dargelegt entspricht die Klausel der gesetzgeberischen Intention, die der Vorschrift des § 651 g Abs. 1 BGB zugrunde liegt und die auch für deliktische Ansprüche gilt, da der Reiseveranstalter auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ein Interesse an zügiger Aufklärung hat. Würde man dem Reisenden die Möglichkeit verschaffen, Ansprüche noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen, würde dies den Reiseveranstalter unzumutbar belasten. Dies gilt nicht nur für die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bzw. § 195 BGB n.F., sondern erst recht für die 30jährige Verjährungshöchstfrist für Personenschäden (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.).
Der Reisende, der erst nach mehreren Jahren seine Ansprüche geltend macht, kann den Reiseveranstalter in eine äußerst schwierige Situation bringen. Wegen des starken Wechsels der Reiseleiter, die teilweise nur als Saisonkräfte beschäftigt sind, ist eine Aufklärung des Sachverhalts durch eigene Mitarbeiter nicht mehr möglich. Auch ist nach langer Zeit die Möglichkeit verbaut, Rückgriff auf die Leistungsträger zu nehmen, da etwaige Ansprüche gegen sie verjährt sind. Auch müsste der Reiseveranstalter für nahezu alle Reisenden Rückstellungen bilden, weil er nicht weiß, ob nicht der Reisende nach Jahren Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht.
Wenn demgegenüber die Gegenmeinung ausführt, die Beweislast für ein Verschulden sei bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beim Reisenden, während bei vertraglichen Ansprüchen der Reiseveranstalter sich entlasten müsse, so stellt dies keinen wesentlichen Nachteil für den Reisenden dar, denn zum einen wird in derartigen Haftungsfällen vor allem um die Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seines Erfüllungsgehilfen gestritten und nur selten um das Verschulden. Hinsichtlich der Pflichtverletzung besteht aber kein Unterschied zwischen den vertraglichen und deliktischen Ansprüchen des Reisenden hinsichtlich der Beweislast. Zum anderen ist die Beweislage für den Reisenden oft besser als für den Reiseveranstalter, da dieser durch mitreisende Familienangehörige oder andere Urlauber, die er vor Ort kennen gelernt hat, über relativ sichere Beweismittel verfügt, während der Reiseveranstalter üblicherweise nur den Reiseleiter als Beweismittel hat. Der Umstand, dass der Reisende bei deliktischen Ansprüchen die Beweislast auch für das Verschulden hat, führt deshalb nicht zu einer wesentlichen Besserstellung des Reiseveranstalters und einer mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteiligung des Reisenden, so dass der Grundgedanke des § 651 g Abs. 1 BGB auch für deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit einer Reise gilt. Auch liegt die Beweislast für fehlendes Verschulden bei einer Haftung aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB beim Veranstalter. Er hat nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB u.a. darzulegen und zu beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Außerdem betrifft der Gesichtspunkt der Beweislast nur die gerichtliche Auseinandersetzung. Vorliegend geht es aber lediglich um die Einhaltung der Anmeldefrist.
Die Gegenansicht überzeugt auch nicht, soweit sie ausführt, dem Reisenden würden ohne sachlichen Grund Ansprüche genommen, die ihm nach dem Gesetz zustehen. Der sachliche Grund liegt in dem Normzweck des § 651 g Abs. 1 BGB, der auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer Reise gilt. Auch die späte Erkennbarkeit einzelner Schäden spricht nicht gegen die Wirksamkeit der Klausel, denn Voraussetzung für den Ausschluss des Anspruchs ist ein Verschulden des Reisenden an der Fristversäumung. Dieses liegt nicht vor, wenn der Schaden erst nach Fristablauf erkennbar ist. Außerdem kann ein Reisender, wenn er unsicher ist, ob und wie sich ein ihm entstandener Schaden entwickelt, den Anspruch dem Grunde nach anmelden. Eine Bezifferung der Höhe nach ist nicht erforderlich.
Im übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 258; 100, 181) ausgeführt, dass die Gewährleistungsbestimmung des Reisevertragsrechts als Sondernormen die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen sowie die Anspruchsgrundlagen des Verschuldens bei Vertragsschluss oder der positiven Vertragsverletzung verdrängen. Auch wenn diese Sonderregelungen nicht unmittelbar die gesetzlichen Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB verdrängen, so muss es aber als zulässig angesehen werden, die gesetzlichen Wertungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch auf deliktische Ansprüche zu übertragen, insbesondere, wenn der geltend gemachte Reisemangel zugleich eine Verkehrspflichtverletzung des Reiseveranstalters darstellt und damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Reisevertragsgesetz vom 4. Mai 1979 der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden ist, für alle nachträglichen Störungen einer Reise eine umfassendere Regelung zu treffen (so BGHZ 100, 261). Wenn etwaige Lücken in diesem Regelungssystem ausgeglichen werden durch systemgerechte Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist dies nicht zu beanstanden.
Da das Rechtsmittel der Klägerinnen erfolglos war, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie bereits dargelegt, gibt es in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Meinungen zu der Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Anmeldefrist des § 651 g Abs. 1 BGB auch auf deliktische Ansprüche erstreckt, wirksam ist. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage gibt es noch nicht. Diese Frage hat darüber hinaus auch grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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